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AGB
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Uwe Lonnemann Montagebetrieb GmbH, Haren

§ 1 Allgemeines

(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden – außer im Fall der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung – nicht anerkannt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

(2) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen der Geräte bzw. technische Weiterentwicklungen sind vorbehalten. Bei den zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maßangaben und Gewichtsangaben kann es unter Umständen zu Abweichungen kommen, für die unser Haus nicht haftet.

(3) Basieren Angebote oder Verträge auf den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maßangaben und Gewichtsangaben, so haften wir nicht für Fehler in der Bauausführung, wenn diese mittel- oder unmittelbar aus den fehlerhaften Unterlagen resultieren.

§ 2 Leistungsumfang

(1) Liefer- oder Montagetermine, die verbindlich vereinbart werden, bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Vereinbarte verbindliche Liefer- oder Montagetermine stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Verzug aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Ereignissen, insbesondere Streik, Aussperrung behördlicher Anordnung usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Dauert die unverschuldete Behinderung länger als drei Monate, so ist er nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Wird die Lieferung oder Leistung aufgrund der vorgenannten Umstände unmöglich, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Geleistete Zahlungen werden nur dann rückerstattet, soweit sie den nicht erfüllten Vertrag oder Vertragsteil betreffen. Der Kunde ist bei Verzögerung bzw. Unmöglichkeit unverzüglich - spätestens innerhalb von 7 Werktagen - über den Grund und voraussichtliche Dauer zu informieren.

(3) Verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigten. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von einem halben Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu fünf Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht unsererseits auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

(4) Sollte der Kunde, mit dem zur Verfügung stellen des Montagematerials in Verzug geraten oder seine fehlerhafte oder unvollständige Belieferung unseren Bauablauf behindern, so haften wir nicht für den Verzug.

(5) Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

(6) Der Kunde gestattet uns und den von uns beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zu den Grundstücken und Gebäuden, soweit dies zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen erforderlich ist.

(7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen

(8) Wir sind berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

§ 3 Annahme von Leistungen, Abnahme und Gefahrübergang

(1) Die Gesamtleistung kann durch mehrere Teilleistungen erbracht werden, dessen Erhalt der Käufer, bei ordnungsgemäßer Anlieferung bzw. Bauausführung, zu bestätigen hat.

(2) Der Käufer darf die Entgegennahme und / oder Abnahme von Lieferungen und Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Der Käufer hat die Lieferung / Fertigstellung bei Annahme / Abnahme auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen.

(3) Die Gefahr geht mit Abnahme der gesamten Werkes oder der Teilabnahme für ein Teilwerk auf den Käufer über. Den Zeitpunkt der Abnahme bestimmen wir. Die vorbehaltslose Zahlung des Auftragswertes steht der mangelfreien Abnahme gleich. Sollte der Käufer schuldhaft die Abnahme verweigern, so ist diese durch einen Sachverständigen auf Kosten des Käufers Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

§ 4 Mängelhaftung

(1) Soweit ein Mangel der Ware oder der Bauleistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(2) Für die Richtigkeit und die Mängelfreiheit für die vom Kunden zur Verfügung gestellten Montagematerialien (Profile, Schrauben, Klemmen, etc.) haften wir in keinem Fall.

§ 5 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden
gemäß § 823 BGB.

(2)Schadensersatzansprüche sind auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 6 Zahlungsbedingungen

(1) Unsere Rechnungen sind sofort innerhalb von 8 Kalendertagen ab Rechnungsdatum netto zu zahlen, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind. Zahlungen mit Wechsel sind unzulässig.

(2) Für Verzugszinsen werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB berechtet. Dies gilt auch im Eventualfall einer Stundung der Zahlung.

(3) Kommt der Käufer mit der Zahlung in Verzug oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen (z.B. Beantragung eines Zahlungsaufschubs, Nichteinlösung eines Schecks, Beantragung eines Vergleichs, Zahlungseinstellung) werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Wir sind dann ferner berechtigt, vertragliche Leistungen, soweit diese noch nicht vollständig ausgeführt sind, bis zur restlosen Bezahlung zurückzustellen und / oder nur gegen Vorauszahlung oder erste Sicherheiten auszuführen. Wir sind weiterhin berechtigt, gelieferte Waren auf Kosten des Käufers zurückzuholen, ohne dass damit von dem Recht, vom Vertrage zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird. Etwaige weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(4) Die Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Zurückbehaltungsrechte wegen von uns nicht anerkannter Gegenansprüche sind ausgeschlossen.

(5) Bei Erstlieferung behalten wir uns das Recht auf Vorkasse vor. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt.

§ 7 Schlussbedingungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.

(2) Anwendbares Recht für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist deutsches Recht.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Uwe Lonnemann Montagebetrieb GmbH, Haren.



Stand: 29.08.2007